Was sind die rechtlichen Möglichkeiten einer resilienten Demokratie
In Kürze: Demokratien stehen unter Druck. Doch wie können sie Krisen bewältigen, ohne ihre grundlegenden Prinzipien aufzugeben? Der Politikwissenschaftler Wolfgang Merkel nennt diese Fähigkeit demokratische Resilienz: die Fähigkeit einer Demokratie, sich an Herausforderungen anzupassen, ohne dabei in einen Regimewandel zu geraten oder seine definierenden Prinzipien, Funktionen und Normen zu vergessen.

Was ist resiliente Demokratie
die Fähigkeit eines demokratischen Regimes, externe Herausforderungen und interne Stressoren zu absorbieren und sich den wandelnden funktionalen Bedingungen demokratischen Regierens dynamisch anzupassen, ohne in einen Regimewandel zu geraten oder seine definierenden Prinzipien, Funktionen und Normen aufzugeben oder zu beschädigen.
So beschreibt der Politikwissenschaftler Wolfgang Merkel demokratische Resilienz. Resilienz kann helfen, Krisen zu bewältigen. Und Krisen gibt es gerade genug. Doch reichen die Schutzfaktoren, die wir in der Vergangenheit aufgebaut haben, zur Bewältigung davon noch aus?
Die Demokratie unseres Grundgesetzes ist eine „wehrhafte“. Geprägt durch die Erfahrungen der nationalsozialistischen Machübernahme gibt es Einschränkungen zu ihrem eigenen Schutz. In unserer dreiteiligen Serie schauen wir auf verschiedene Faktoren demokratischer Resilienz. Im ersten Teil geht es um die Wehrhaftigkeit unserer Verfassung: Welche rechtlichen Schutzmechanismen hat unser Grundgesetz, um die Demokratie gegen ihre Feinde zu verteidigen?
Partei-und Vereinsverbote
Parteien dürfen in Deutschland frei gegründet werden, können aber unter bestimmten Voraus-setzungen auch verboten werden. Ein Parteiverbot kann nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aussprechen. Nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes kann eine Partei verboten werden, wenn sie darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand Deutschlands zu gefährden. Dafür muss sie ihre verfassungs-feindlichen Ziele aktiv und kämpferisch verfolgen.
Bisher hat das BVerfG zwei Parteien verboten: 1952 die SRP, Nachfolgepartei der NSDAP, und 1956 die KPD. 2017 gab es ein Verfahren gegen die NPD: Das BVerfG stellte zwar fest, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, sah aber keine Chancen, dass sie diese Ziele tatsächlich umsetzen kann. Deshalb wurde sie nicht verboten.
Vereine können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen verboten werden. Nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes ist das der Fall, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeiten gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Ein Verein gilt erst dann als verboten, wenn die zuständige Verbotsbehörde dies offiziell verfügt. Seit 1990 wurden auf Bundesebene 49 Vereinsverbote ausgesprochen. Die Verbote richteten sich unter anderem gegen islamistische, rechtsextreme, linksextreme und auslands-bezogene extremistische Organisationen. Ein wichtiger Unterschied zu Parteiverboten: Während Parteien nur vom Bundesverfassungs-gericht verboten werden können, können Vereine auch durch den:die zuständige:n Innenminister:in verboten werden.
Grundrechtsverwirkung
Artikel 18 des Grundgesetzes ermöglicht es, bestimmten Personen ihre Grundrechte zu entziehen, wenn sie diese gezielt zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbrauchen.
Die Regelung richtet sich gegen Einzelpersonen, von denen eine konkrete Gefahr für die Verfassung ausgeht. Entscheidend ist dabei, ob von der Person auch künftig eine solche Gefahr zu erwarten ist.
Die praktische Bedeutung von Artikel 18 ist allerdings sehr gering: Seit Bestehen der Bundesrepublik wurde noch niemandem ein Grundrecht nach Artikel 18 verwirkt. Vier entsprechende Anträge vor dem Bundesverfassungsgericht blieben erfolglos.
Ewigkeitsklausel
Die „Ewigkeitsklausel“ in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes legt fest, dass bestimmte grund-legende Prinzipien des Grundgesetzes niemals abgeschafft oder durch eine Verfassungsänderung ausgehöhlt werden dürfen. Dazu gehören:
- die Menschenwürde (Art. 1 GG),
- die Demokratie, der Rechtsstaat und der Sozialstaat (Art. 20 GG),
- die Bundesstaatlichkeit Deutschlands und damit die Gliederung in Länder,
- sowie die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung.
Damit soll verhindert werden, dass eine demokratisch gewählte Mehrheit die grundlegende Ordnung des Staates abschafft. Die Regelung ist auch eine Reaktion auf die NS-Diktatur.
Widerstandsrecht
Das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes gibt allen Bürger:innen das Recht, sich gegen diejenigen zu wehren, die versuchen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen – aber nur, wenn andere Möglichkeiten, dies zu verhindern, nicht mehr bestehen. Das Recht ist ebenfalls eine Reaktion auf die Erfahrungen mit der NS-Diktatur, in der Demokratie und Rechtsstaat zerstört wurden und staatliche Gewalt nicht mehr wirksam kontrolliert werden konnte.
Kurz gesagt: Wenn Demokratie und Rechtsstaat beseitigt werden sollen und kein anderes rechtliches oder politisches Mittel mehr zur Verfügung steht, erlaubt das Grundgesetz Widerstand.
Quellen:
- Bundesministerium des Innern (BMI) (Hg.). Vereinsverbote. (abgerufen am 12.10.2026)
- Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) (Hg.). Ewigkeitsklausel. (abgerufen am 12.10.2026)
- Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) (Hg.). Parteiverbot. (abgerufen am 12.10.2026)
- Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) (Hg.). Verwirkung von Grundrechten. (abgerufen am 12.10.2026)
- Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) (Hg.). Widerstandsrecht. (abgerufen am 12.10.2026)
- Grundgesetz für jeden (Hg.). Artikel 18 – Verwirkung von Grundrechten. (abgerufen am 12.10.2026)
- Merkel, Wolfgang. Wie resilient ist unsere Demokratie? In: Aus Politik und Zeitgeschichte 27 (2024), S. 18–25, hier S. 19. (abgerufen am 12.10.2026)
- Schliesky, Utz. Die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes. In: Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hg.). Handbuch des Staatsrechts, Bd. XII, 3. Aufl. 2014, § 277.